Hinweise zum Oskar-Karl-Forster-Stipendium-Fonds
Bedürftige und begabte Schülerinnen und Schüler an Gymnasien in Bayern können aus Mitteln des Oskar-Karl-Forster-Stipendium-Fonds einmalige Beihilfen für folgende Zwecke erhalten:
- zur Beschaffung teurerer Lernmittel, wenn diese nicht im Rahmen der Lernmittelfreiheit gestellt werden (z.B. Musikinstrumente),
- oder zur Ermöglichung der Teilnahme an größeren Lehr- und Studienfahrten (auch Orchester- und Chorwochen), wenn diese als schulische Veranstaltungen in Zusammenhang mit einem einschlägigen Unterricht stehen.
Die Vergabe der Beihilfen, die mindestens € 25,– und höchstens € 500,– betragen, erfolgt auf schriftlichen Antrag und auf Befürwortung der Schule durch den zuständigen Ministerialbeauftragten für die Gymnasien.
Die Möglichkeit, Beihilfen aus dem Oskar-Karl-Forster-Stipendium-Fonds beantragen zu können, ist den Schülerinnen und Schülern und den Elternbeiräten in geeigneter Form bekannt zu geben.
Bei der Vergabe der Beihilfen ist Folgendes zu beachten:
- Die Vergabe ist weder an die Konfessionszugehörigkeit gebunden noch von der jeweiligen Staatsangehörigkeit abhängig.
- Es sind Schülerinnen und Schüler aller öffentlichen und privaten Gymnasien bzw. beruflicher Oberschulen einzubeziehen.
- Die Beihilfen sind über die jeweilige Schule schriftlich beim Ministerialbeauftragten zu beantragen. Dem Antrag sind eine Befürwortung der Schule hinsichtlich der Ausgaben und bisherigen schulischen Leistungen sowie eine Kostenzusammenstellung beizufügen.
- Die Schülerinnen und Schüler müssen die zweckentsprechende Verwendung der Beihilfe innerhalb einer angemessenen Frist durch quittierte Rechnungen nachweisen; die Quittungen sind einzubehalten bzw. durch einen Förderungsvermerk zu „entwerten“.
- Die Beihilfe kann nur mittellosen Schülerinnen und Schülern gewährt werden. Als mittellos können Schüler angesehen werden, die Leistungen nach dem BAföG oder dem BayAföG erhalten. Bedürftigkeit kann ebenfalls angenommen werden, wenn das laufende Nettoeinkommen* der Unterhaltsverpflichteten monatlich nicht höher ist als der doppelte Freibetrag nach § 25 Abs. 1 BAföG zuzüglich des einfachen Freibetrags nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG für jedes unterhaltsberechtigte Kind einschließlich der Schüler in bzw. des Schülers selbst.
- Im Laufe der gymnasialen Schulzeit können Schülerinnen und Schüler höchstens zweimal, in Ausnahmefällen dreimal, eine Beihilfe erhalten. Im Bereich der beruflichen Oberschulen soll die Zuwendung nur einmal vergeben werden.
Die Freibeträge nach Nr. 5 der Vergabehinweise betragen:
| monatlicher Freibetrag vom Nettoeinkommen der miteinander verheirateten Eltern oder Lebenspartner, wenn sie nicht dauernd getrennt leben: | € 5.080,– |
| monatlicher Freibetrag vom Nettoeinkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen: | € 3.380,– |
| zusätzlicher monatlicher Freibetrag für jedes unterhaltsberechtigte Kind einschließlich der/des Auszubildenden: Der Betrag mindert sich um das Einkommen des Kindes | € 770,– |
*Ausschlaggebend für das Nettoeinkommen ist grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid des vorletzten Jahres vor der Antragstellung, ([zu versteuerndes Einkommen./. Steuer] ÷ 12), wobei Negativeinkünfte (z.B. aus Gewerbe oder Vermietung und Verpachtung) herauszurechnen sind, d.h.
das zu versteuernde Einkommen fiktiv erhöhen. In Ausnahmefällen (z.B. wenn das aktuelle Einkommen niedriger ist) kann auch ein anderer Einkommensnachweis (z.B. Lohnsteuerbescheinigung, Rentenbescheid, Bescheid über das Arbeitslosengeld II; bei Selbständigen auch die Gewinn- und Verlustrechnung) akzeptiert werden.

Antrag Oskar-Karl-Forster-Stipendium
Stand 15.09.2025