
Schülerverfassung Gymnasium Fürstenried
Vorbemerkung:
Zur besseren Lesbarkeit und Vereinfachung wird in der gesamten Schülerverfassung der generische Maskulin verwendet. Mit Schüler sind also alle Schülerinnen und Schüler gemeint, mit Klassensprecher auch alle Klassensprecherinnen, mit Schülersprechern auch alle Schülersprecherinnen, mit Oberstufensprecher auch alle Oberstufensprecherinnen, mit Schulleiter auch alle Schulleiterinnen und mit Koordinatoren und Organisatoren auch alle Koordinatorinnen und Organisatorinnen.
Präambel:
Wir, die Schülerschaft des Gymnasiums Fürstenried, geben uns diese Verfassung, um das demokratische Zusammenleben der Schülerschaft zu ordnen, die Einheit der Schülerschaft zu gewährleisten, die Gleichberechtigung aller Schüler im Rahmen der Schulfamilie voranzubringen und ihre aktive demokratische Teilhabe am Schulleben zu fördern.
1. Grundsätze der Verfassung
Art. 1: Zuständigkeit und Ziele
- Die Verfassung regelt die Beziehung und Organisation zwischen den Schülern und zu anderen Mitgliedern und Gruppen (z.B.: SMV) der Schulfamilie.
- Die Verfassung informiert Schüler über ihre Mitwirkungsmöglichkeiten und Ansprechpartner. Sie definiert die grundlegenden Aufgaben der verschiedenen Schülerämter und Schülerorganisation.
Art. 2: Grundsätze für das schulische Zusammenleben
- Alle Schüler des Gymnasiums Fürstenried bilden eine Gemeinschaft.
- Alle Schüler sind gleichgestellt und somit gleichberechtigt.
- Niemand darf wegen seines biologischen Geschlechts, seiner Geschlechtsidentität, seiner Sexualität, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, einer Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden.
- Jeder Schüler besitzt das Recht zur Kandidatur für Schülerämter.
2. Aufbau und Zuständigkeiten des Schülerparlamentes
Art. 3: Aufbau des Schülerparlaments
- Das Parlament besteht aus allen ersten Klassensprechern (oder bei Abwesenheit deren Stellvertretern), den Oberstufensprechern und den drei Schülersprechern.
- Den Vorsitz des Parlaments bilden die drei Schülersprecher und drei im Parlament gewählte Vertreter des Parlaments. Der Vorsitz ist aufgeteilt in drei Rollen, die mit je zwei Schülern besetzt werden, und zwar:
– Die Leiter übernehmen die Leitung der Sitzung. Sie eröffnen die Sitzung des Parlaments, erstellen die Tagesordnung und präsentieren diese, leiten die Abstimmungen und schließen die Sitzung.
– Die Protokollanten führen Protokoll.
– Die Aufpasser sorgen für einen reibungslosen Ablauf und helfen dabei den Leitern. - Die Aufsicht der Parlamentssitzung wird durch eine Lehrkraft[1] begleitet, welche auf Wunsch des Parlaments hilft und während der Sitzung als Ansprechpartner zur Verfügung steht.
[1] Diese wird von der Schulleitung bestimmt.
Art. 4: Parlamentsbeschlüsse
- Die Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse des Parlaments werden von den Schülersprechern aufgenommen und entweder in Schulforumssitzungen [2] als Schülerposition vorgetragen oder an die jeweiligen Mitglieder der Schulfamilie, wie beispielsweise der Schulleitung herangetragen. Die Schülersprecher sind nicht an Weisungen gebunden und können eine eigene Meinung vertreten.
[2] Das Schulforum muss einmal pro Halbjahr stattfinden. Mitglieder des Schulforums sind die Schulleiterin oder der Schulleiter, Stellvertreter der Lehrkräfte, Mitglieder des Elternbeirats, die Schülersprecher und ein Vertreter des Schulaufwandsträgers (in unserem Fall der Stadt München). Die Beschlüsse des Schulforums sind bindend und müssen umgesetzt werden.
Art. 5: Zuständigkeiten des Parlaments
- Das Schülerparlament ist grundsätzlich für Belange und Themen der Schülerschaft zuständig.
- Die Behandlung von Themen, die die Finanzen der Schule und SMV, Personalentscheidungen, die Unterrichtsverteilung oder die Inhalte des Fachunterrichts betreffen, sind im Parlament ausgeschlossen.
Aufbau des Parlamentes als Grafik
3. Aufgaben der Schülerämter
Art. 6: Klassensprecher …
… sind Vertreter ihrer Klasse.
… setzen sich für ein gutes Miteinander innerhalb ihrer jeweiligen Klassen ein.
… sind die Ansprechpartner für Schüler bezüglich Klassen-internen Problemen oder Problemen mit Lehrern.
… sind verantwortlich für die Organisation und Umsetzung von Klassenprojekten/-versammlungen.
… vertreten ihre Klasse bzw. Stufe im Parlament.
Art. 7: Schülersprecher …
… vertreten die gesamte Schülerschaft
– vor der Schulleitung.
– vor den Lehrern.
– im Schulforum.
– vor den Eltern.
– vor der Stadt München und der Öffentlichkeit.
… sind Mitglieder des Parlaments.
… sind Ansprechpartner für Klassensprecher und Schüler allgemein.
… leiten mit den Verbindungslehrkräften die SMV.
Art. 8: Oberstufensprecher …
… übernehmen in erster Linie die Aufgaben der Klassensprecher für die gesamte Oberstufe.
… verwalten die Finanzen der Oberstufe.
… organisieren die gemeinsamen Aktionen und Festivitäten der Oberstufe.
… arbeiten eng mit den Oberstufenkoordinatoren[3] zusammen.
… vertreten die Oberstufe im Parlament, insofern sie von den besprochenen Themen betroffen ist.
[3] Der Oberstufenkoordinator ist mit dem Klassenleiter vergleichbar und fungiert einerseits als Koordinator der zwölften und dreizehnten Jahrgangsstufe, aber auch als Ansprechpartner für die Schüler dieser Stufen.
Art. 9: ZFU-Beauftragte …
… sind für die Organisation der ZfU-Stunden[4] und die Umsetzung von Beschlüssen in diesen Stunden verantwortlich.
[4] ZfU-Stunden = Zeit für uns – Stunden, in denen die Klassen selbstgewählte Themen rund um die Klasse und Schule besprechen.
Art. 10: Verbindungslehrkräfte und SMV
Die Verbindungslehrkräfte …
… vermitteln bei Problemen zwischen Schülern und Lehrkräften.
… leiten die SMV mit den Schülersprechern.
Die Schülermitverwaltung (SMV) …
… wird durch die Schülersprecher und Verbindungslehrkräfte geleitet.
… führt von den Schülern initiierte und geplante Aktionen durch, um das Schulleben zu bereichern.
… besteht aus allen Schülern, die Interesse daran haben, in dieser mitzuwirken. Diese melden sich dazu bei den Schülersprechern und Verbindungslehrkräften.
4. Wahlordnungen
Art. 11: Wahlgrundsätze
(1) Die direkt gewählten Organe gemäß dieser Verfassung sind:
- die Klassensprecher
- die Schülersprecher
- die Oberstufensprecher
(2) Die indirekt gewählten Organe gemäß dieser Verfassung sind die Verbindungslehrer.
(3) Die Wahlen zu den in Abs. 1 genannten Ämtern erfolgen nach folgenden Grundsätzen:
- Allgemein: Alle Schüler sind unabhängig von Geschlecht, Alter, Ethnie, Religion, Herkunft oder anderen persönlichen Merkmalen wahlberechtigt.
- Frei: Jeder Schüler trifft ihre oder seine Wahlentscheidung ohne äußeren Einfluss oder Druck. Die Teilnahme an der Wahl erfolgt freiwillig; es besteht kein Wahlzwang.
- Gleich: Jede abgegebene Stimme hat den gleichen Wert.
- Geheim: Die Abgabe der Stimme erfolgt unbeobachtet. Die Auszählung erfolgt anonym.
(4) Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen.
(5) Im Falle einer Stimmengleichheit auf dem letzten zu vergebenden Platz ist eine Stichwahl zwischen den betroffenen Kandidaten durchzuführen.
(6) Stimmberechtigt[5] ist jeder Schüler der Schule, der zum Zeitpunkt der Wahl in der Schule anwesend ist.
[5] Stimmberechtigt = darf bei der Wahl seine Stimme abgeben.
Art. 12: Wahl der Klassensprecher
(1) Kandidatur:
- Jeder Schüler einer Klasse kann sich selbst zur Wahl aufstellen oder durch ein anderes Mitglied des Klassenverbandes vorgeschlagen werden.
- Lehrkräfte sind nicht berechtigt, Kandidaten aufzustellen.
(2) Wahlverfahren:
- Jeder Schüler hat zwei Stimmen. Diese müssen auf zwei verschiedene Personen verteilt sein.
- Gewählt ist:
- a) als erster Klassensprecher, wer die relative Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhält.
- b) als zweiter Klassensprecher, wer die zweitgrößte relative Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhält.
(3) Zeitraum der Wahl:
Die Wahl der Klassensprecher hat binnen der ersten vier Wochen nach Schuljahresbeginn der Klasse stattzufinden.
(4) Amtsdauer:
- Die Amtszeit der Klassensprecher beträgt ein Schuljahr.
- Wird ein Klassensprecher zum Schülersprecher gewählt, so scheidet er aus seinem Amt als Klassensprecher aus; in diesem Fall ist eine Neuwahl durchzuführen.
Art. 13: Wahl der Schülersprecher
(1) Kandidatur: Kandidaturberechtigt sind alle Schüler der Schule, sofern sie ihre Kandidatur gegenüber dem Wahlausschuss erklären.
(2) Wahlverfahren:
- Es werden drei Schülersprecher gewählt.
- Jeder Schüler hat drei Stimmen. Diese müssen auf drei verschiedene Personen verteilt sein.
- Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch die Klassensprecher in der jeweiligen Klasse.
- Die Ergebnisse werden durch die Klassensprecher dem Wahlausschuss mitgeteilt.
(3) Wahlausschuss:
- Der Wahlausschuss setzt sich aus den amtierenden Verbindungslehrkräften sowie den amtierenden Schülersprechern zusammen.
- Der Wahlausschuss ist für die Organisation und Überwachung der Wahl verantwortlich.
(4) Zeitraum der Wahl:
- Die Wahl der Schülersprecher findet binnen zwei Wochen nach der Klassensprecherwahl statt.
- Bis zur Wahl bleiben die Schülersprecher des vorherigen Schuljahres im Amt.
(5) Amtsdauer: Die Amtszeit der Schülersprecher beträgt ein Schuljahr.
Art. 14: Wahl der Oberstufensprecher
(1) Wahlausschuss: Der Wahlausschuss besteht aus dem für die Jahrgangsstufe zuständigen Oberstufenkoordinator.
(2) Kandidatur:
- Es werden in der Regel fünf Stufensprecher gewählt. Die Anzahl der Stufensprecher kann an die Größe des Jahrgangs um je einen Stufensprecher mehr oder weniger angepasst werden.
- Kandidaturberechtigt sind alle Schüler der 12. Jahrgangsstufe, sofern sie ihre Kandidatur gegenüber dem Wahlausschuss erklären.
- Es soll ein Schüler pro Klasse der ehemaligen 11. Jahrgangsstufe Oberstufensprecher werden, deswegen sollte mindestens ein Mitschüler der ehemaligen Klassen kandidieren.
- Lehrkräfte sind nicht berechtigt, Kandidaten aufzustellen.
(3) Wahlverfahren:
- Die Wahl erfolgt im Schülerverband der 12. Jahrgangsstufe.
- Der Wahlausschuss ist für die Organisation und Überwachung der Wahl verantwortlich.
(4) Zeitraum der Wahl: Die Wahl der Oberstufensprecher findet binnen der ersten vier Wochen der 12. Jahrgangsstufe statt.
(5) Amtsdauer: Die Amtszeit der Oberstufensprecher entspricht der gesamten Qualifikationsphase.
Art. 15: Wahl der Verbindungslehrkräfte
(1) Kandidatur:
- Wählbar sind alle Lehrkräfte der Schule, die gemäß Art. 62 Abs. 7 BayEUG berechtigt sind und im kommenden Schuljahr an der Schule tätig sein werden.
- Referendarinnen und Referendare sowie Mitglieder der Schulleitung sind von der Kandidatur ausgeschlossen.
(2) Wahlverfahren:
- Stimmberechtigt ist jeder Schüler der Schule, der zum Zeitpunkt der Wahl anwesend ist.
- Jeder Schüler hat zwei Stimmen. Diese müssen auf zwei verschiedene Personen verteilt sein.
- Gewählt sind diejenigen zwei Lehrkräfte, die die meisten Stimmen erhalten.
(3) Wahlausschuss:
- Der Wahlausschuss setzt sich aus den aktuellen Schülersprechern und einem Vertreter der Schulleitung (direkt oder delegiert) zusammen.
- Die amtierenden Verbindungslehrkräfte sind für die Vorbereitung der Wahl verantwortlich.
(4) Zeitraum der Wahl: Die Wahl der Verbindungslehrkräfte findet am Ende des laufenden Schuljahres für das kommende Schuljahr statt.
(5) Amtsdauer: Die Amtszeit der Verbindungslehrkräfte beträgt ein Schuljahr.
Art. 16: Kontinuität und Neuwahlen
Im Falle der dauerhaften Verhinderung oder des Rücktritts des
- Klassensprechers
- Schülersprechers
- Oberstufensprechers
- Verbindungslehrers
ist unmittelbar eine Neuwahl durchzuführen, die den Grundsätzen dieser Wahlordnung entspricht.
5. Änderung der Verfassung und Geltungsdauer
Art. 17: Annahme der Verfassung
Diese Verfassung bedarf der Annahme durch die Mehrheit der Schülerschaft.
Art. 18: Verfassungsänderung
Diese Verfassung kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln des Schülerparlaments geändert werden. Die Parlamentsordnung kann unabhängig davon geändert werden.
Art. 19: Geltungsdauer
Diese Verfassung verliert ihre Gültigkeit, sobald eine neue, demokratisch beschlossene Verfassung in Kraft tritt.
6. Anhang: Parlamentsordnung
Verhalten
Im Parlament setzen wir einen respektvollen Umgang miteinander voraus, dieser basiert auf folgenden Vereinbarungen:
- Anderen Schülern wird nicht ins Wort gefallen
- Andere Meinungen werden grundsätzlich respektiert
- Jeder hat das Recht, seine eigene Meinung kund zu tun, solange sich diese an die Grundsätze der Verfassung halten
- Wer etwas sagen will, meldet sich. Die Reihenfolge der Meldungen legt die Sprechreihenfolge fest.
- Wer auf einen Beitrag antworten will, kann das unmittelbar nach einem Beitrag mit einer Meldung machen.
Gemeinsam schaffen wir eine produktive, angenehme Arbeitsatmosphäre. Bei wiederholten Verstößen gegen diese allgemein gültige Vereinbarung werden individuelle Konsequenzen durch die „Aufpasser“ gezogen.
Ablauf
- Die „Leiter“ sammeln Themenvorschläge und sortieren diese nach Wichtigkeit
- Die „Leiter“ benennen Thema/Themen der Sitzung
- Die „Leiter“ sammeln die Standpunkte der Abgeordneten und/oder bilden Ausschüsse, in denen die Themen genauer ausgearbeitet werden
- Die „Leiter“ fassen Standpunkte zusammen und/oder die Ausschüsse tragen ihre Ergebnisse vor
- Allgemeine Debatte angeleitet durch die „Leiter“
- Wahl per Handzeichen
- Die „Leiter“ geben die Beschlüsse an angemessene Stelle weiter
Abstimmungen …
- … können positiv ausfallen. Anschließend werden geeignete Maßnahmen festgelegt, um die Ausführung zu initiieren. (Beispielsweise: Die Schülersprecher leiten das Anliegen weiter; ODER: die Schüler, die einen Vorschlag initiiert haben, setzen diesen mit der SMV um…)
- … können negativ ausfallen.
- … können vertagt werden, wenn beispielsweise Informationen fehlen, die Realisierbarkeit unklar ist und / oder noch Beteiligte gehört werden müssen.
- … können weitervermittelt werden, wenn die Zuständigkeit der Umsetzung / Entscheidung an anderer Stelle liegt.
Wozu dienen Ausschüsse?
- Themen werden nur von den betroffenen/interessierten Parlamentsmitgliedern in kleineren Gruppen besprochen.
- Detaillierte Ausarbeitung der Vorstellungen und Themen für die Abstimmung.
- Mehrere Themen können gleichzeitig diskutiert werden.
Beispiele für mögliche Themen für das Schülerparlament
- Schulische Veranstaltungen
- Verbesserung des Schullebens
Ausgeschlossene Themen
- Themen, die die Finanzen der Schule und SMV betreffen
- Die Unterrichtsverteilung
- Personalentscheidungen
- Die Inhalte des Fachunterrichts
Im Zweifelsfall wendet euch immer an den Schulleiter oder ladet ihn in die Parlamentssitzung ein.
Termine der Sitzungen
- vier Termine im Jahr
- Am Vormittag
- Am Ende des Schuljahres für das nächste festsetzen
Bild: Pixabay (ArtsyBeeKids)